Das Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen verpflichtet in §43 die Erziehungsberechtigten, der Schule schriftlich den Grund für ein Schulversäumnis mitzuteilen:

  (2) Ist eine Schülerin oder ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen
nicht vorhersehbaren Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so be-
nachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen schriftlich den
Grund für das Schulversäumnis mit. Bei begründeten Zweifeln, ob Unter-
richt aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, kann die Schule von
den Eltern ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein
schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten einholen.

Für diese schriftliche Mitteilung können Sie gerne das hinterlegte Formular benutzen, das sie ausdrucken, mit ihren persönlichen Daten ergänzen und ihrem Kind zur Schule mitgeben.

 

 

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